Satzung Gefährten auf 4 Pfoten e.V. :

 

§ 1 Name,Sitz,Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Gefährten auf 4 Pfoten mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz und Erfüllungort in Eckernförde/Kiel.

Er wurde am 14.09.2016 gegründet und wurde am 13.10.2016 in das Vereinsregister unter der Nummer VR6545 eingetragen .

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung des Vereins und endet am 31.12. desselben.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die förderung des Tierschutzes durch eine artgerechte Ausbildung von Begleit - und Familienbegleithunden sowie Zweck geführten Hunden ( Dummyarbeit,Jagdlich geführt, Therapiehundearbeit).

Ebenso steht die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit im Umgang mit Hunden im Vordergrund.

Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Aufgaben

Mittel für das Erreichen des Vereinszweckes sind :

  • Anleitung und Überwachung der artgerechten Hundeausbildung nach §11 des Tierschutzgesetzes seiner Mitglieder
  • Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes in der Haltung und Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder.
  • Beratung von Hundehaltern/innen und solchen,die es werden wollen.
  • Durchführung von Prüfungen für Hunde und Hundehalter nach gültigen Prüfungsordnungen vom Deutschen Retriever Club,Labrador Club Deutschland, FCI und VDH.
  • Durchführung von Seminaren/Fortbildungen nach neuesten Erkenntnissen der modernen Hundeausbildung und aktuellem Stand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und zum Erhalt des Sachkundenachweises.
  • Vorbereitung und Durchführung von Workingtest für Retriever zur Leistungssteigerung von Hundeführern/innen und Hunden.
  • Pflege der körperlichen Ertüchtigung des Menschen bei der Arbeit mit seinem Hund
  • Die Gewinnung und Aufklärung Jugendlicher für den Hundesport
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Durchführung von Veranstaltungen in Kindergärten und Schulen zum Thema - richtiges Verhalten gegenüber Hunden /kein Angst vorm großen Hund
  • Ausbildung und Anleitung von Diabeteswarnhunden für Menschen mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven,fördernden und Ehrenmitgliedern.

  1. Aktive Mitglieder
  • Personen ,die das 18. Lebensjahr vollendet haben,können den Antrag auf Aufnahme als aktives Mitglied stellen
  • Jugendliche ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit Einverständnis der Eltern

     2. Fördernde Mitglieder (passive Mitglieder)

  • Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden,welche die Ziele der Hundearbeit zu fördern wünschen. Hierzu zählen auch aktive Mitglieder,die nicht mehr aktiv am Trainingsgeschehen im Rahmen des Vereins teilnehmen.
  • Fördernde Mitglieder müssen keinen Arbeitsdienst ableisten.
  • Der Wechsel vom aktiven Mitglied zum fördernden Mitglied ist jeweils zum 31.12. und 30.06. schriftlich an den Vorstand zu richten.

     3. Ehrenmitglieder

  • Personen können auf Vorschlag des Vorstands für ihre besonderen Verdienste um den Verein oder die Hundearbeit zu Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Um die Aufnahme in den Verein anzuzeigen,ist ein Mitgliedsantrag beim Vorstand einzureichen.

Förderndes Mitglied kann jede natütliche oder juristische Person werden,die die Zwecke des Vereins unterstützen möchten.

Der Vorstand setzt die Mitglieder via e-Mail darüber in Kenntnis.

Jedes Mitglied hat sodann 3 wochen ab Absendedatum Zeit, Einspruch via E-Mail gegen die Aufnahme einzulegen.

Ein triftiger Grund ist dem Vorstand vorzustellen und der Vorstand entscheidet darüber.

Wird kein Einspruch eingelegt,so gilt der Antrag als angenommen und der Antragsteller wird zum Vereinsmitglied.

Nach erfolgter Zahlung/Einzug gilt der Antragsteller als aufgenommen und Mitglied.

Ausgenommen vom Erwerb der Mitgliedschaft sind Hundehändler und deren Angehörige.

Ebenfalls ausgenommen sind Personen,die von anderen Vereinen wegen Missachtung des Tierschutzgesetzes oder anderer vergleichbarer gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen wurden.

 

 

§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins, welche zu den Vereinsaufgaben (§3) zählen.

Die aktiven Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Rücksprache mit dem Vorstand in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen und Prüfungen nach Menge der Startplätze, Art und Eignung des Hundes sowie Hundeführers teilzunehmen.

Bevor Veranstaltungen /Prüfungen/Seminare öffentlich ausgeschrieben werden,werden die Anmeldungen von Vereinsmitgliedern binnen einer Frist von 14 Tagen nach Veröffentlichung vorrangig behandelt. Dies gilt nur bei schriftlicher Anmeldung.

 

§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Jedes Mitglied ist verpflichtet

        seiner Zahlungsverpflichtung (siehe Gebührenordnung) nachzukommen.

        Die Richtlinien des Vereins und seiner Kooperationspartner zu befolgen und deren Bestrebungen zu unterstützen.

        Die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten

        Die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (siehe Gebührenordnung)

        Das Vereinseigentum ist zu schonen

        Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten

        Den Belangen des aktuell gültigem Tierschutzgesetztes nachzukommen

        Hundeführer/innen, die an Trainingsstunden des Vereins teilnehmen möchten, müssen einen gültigen Impfausweis für ihren Hund vorweisen.

        Es dürfen nur Hunde geführt werden, die über einen aktuellen Haftpflichtversicherungsvertrag versichert sind

        Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich zur Ableistung von Arbeitsstunden zugunsten des Vereins (siehe Gebührenordnung).

      2x pro Jahr - 1x im Frühjahr /1x im Herbst wird es einen Arbeitstag des Vereins geben. Jedes aktive Einzelmitglied hat die Pflicht,pro Arbeitsdienst 3 Stunden anstehende Arbeiten zu erledigen.Die Familienmitglieder (2 Personen) haben die Pflicht,pro Arbeitsdienst jeder 2 Stunden anstehende Arbeiten zu erledigen. Zu den Arbeitstagen wird  vorher eingeladen werden.

        Art und Umfang des Arbeitsdienstes wird vom Vorstand festgelegt oder ggfs. verändert.

 

§ 7 BEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

 Der Mitgliedsbeitrag ist ein ½ Jahresbeitrag.

Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (z.B. Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt die GEBÜHRENORDNUNG, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Der Vorstand kann die Änderung des Beitrages vorschlagen, wenn die Kostensituation des Vereins dies erfordert.

Die Gebührenordnung ist nicht Satzungsbestandteil .Detaillierte Informationen zu den Beiträgen entnehmen sie bitte der GEBÜHRENODNUNG des Vereins.

Sie wird den Mitgliedern in jeweils aktueller Fassung durch Anzeige auf der Homapage, via Mail oder Mitteilung in einer Mitgliederbroschüre bekanntgegeben.

 

§ 8 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein :

        durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds beim Vorstand, zum  Monatsersten unter Einhaltung einer 4 wöchigen Kündigungsfrist.

        Durch Tod

        Durch Ausschluss

        Durch Auflösung des Vereins

 

§ 9 AUSSCHLUSS

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

        bei groben Verstößen gegen die Mitgliederpflichten nach §6 der Satzung

        bei groben Verstößen gegen Vereinsinteressen

        bei vereinsschädigendem Verhalten

        Bei Handlungen, die dem Tierschutzgesetz widersprechen

        Durch Streichung von der Mitgliederliste: die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand ist und diesen auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart nicht innerhalb eines Monats vom Datum der letzten Mahnung an, entrichtet. Die Mahnung ist per Einschreiben - Rückschein an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten. Der Kassenwart streicht das Mitglied aus der Mitgliederliste, wenn die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auch dann, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Beitragsrückstand und Mahnkosten sind trotz Streichung aus der Mitgliederliste fällig.

 

Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen des Vereins mit sofortiger Wirkung nach sich.

Funktionsträger haben die Unterlagen /Materialien /Eigentum des Vereins ihres jeweiligen Arbeitsgebiets unverzüglich dem 1. Vorsitzenden zurückzugeben.

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

 

§ 10 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

        der Vorstand

        die Mitgliederversammlung

 

§ 11 DER VORSTAND

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die

1. Vorsitzender/de

2. Vorsitzender/de -Leiter Ausbildung, Seminare und Prüfungen

Schriftführer/rin

Kassenwart/in

Beisitzer/rin

Der/die Vorsitzende ,Schriftführer und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Der/die 2. Vorsitzende und Kassenwart/in werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre

gewählt

Eine Person kann bis zu zwei Vorstandsfunktionen ausüben. In dem Fall ist der Vorstand durch Beisitzer auf fünf Personen zu ergänzen.

Der 1. und 2. Vorsitzende dürfen nicht eine Person sein.

Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich. Entschädigungen für nachgewiesene Kosten können geleistet werden.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand jeweils bei Bedarf ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Mitglieder anwesend sind, von denen ein Mitglied im Sinne § 26BGB sein muss.

Der 1. und der 2. Vorsitzender/de vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 12 AMTSDAUER

Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt.

Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vorzunehmen

 

§ 13 STIMMRECHT

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme

 

§ 14 Jahreshauptversammlung

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres und dann, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder schriftlich einzuberufen.

Eine Hauptversammlung ist ebenfalls einzuberufen, soweit diese mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Das Schriftstück muss die Unterschriften derjenigen Mitglieder tragen, die die Einberufung der Versammlung fordern.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

Beschließt die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, so ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Die Mitgliederversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer, deren Amtsdauer vom Vorstand bestimmt wird.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfung ist zwei Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.

Der schriftlich gefasste Kassenbericht ist auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt und von diesem unterschrieben und mindestens einem Vorstandsmitglied im Sinne §26BGB.

Die Tagesordnung muss enthalten:

        Jahresbericht des Vorstands

        Kassenbericht

        Entlastung des Vorstands

        Bericht der Kassenprüfer

        ggfs. Wahlen / Wahlen zweier Kassenprüfer

        Aktivitäten für das folgende Geschäftsjahr

        Verschiedenes

 

§ 15 VERMÖGEN

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen, mündelsicheren Bank oder Kasse angelegt werden.

 

§ 16 GEWINNE

Geldmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt.

 

§ 17 ABSICHERUNG DER MITGLIEDER UND HUNDE

Jedes Mitglied ist selbstverantwortlich für das Abschließen einer Hundehaftpflichtversicherung, da der Verein keinerlei Haftung bei jedweden Unfällen übernimmt.

Ebenfalls keine Haftung übernimmt der Verein bei ansteckenden Krankheiten, die dem Hund bei Vereinsausübung übertragen wurden.

Zwingend vorgeschrieben ist die Tollwutschutzimpfung.

 

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und die Sachwerte zu veräußern.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

TIERSCHUTZVEREIN ANGELN-SCHWANSEN e.V.

TIERHEIM WEIDEFELD

Weidefelder Weg 14 A

24376 Kappeln

Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

1.Vorsitzende/r                                                                                     2.Vorsitzende/r

 

___gez. Nicole Borowy___________________                               _gez. Stephanie Klameth________________________

 


Gebührenordnung :

 

 

gilt ab 08.03.2023 als Beschluss der Mitgliederversammlung !

  • Aktives Mitglied ab 18 J.                75,- Jahresbeitrag
  • Aktives Mitglied unter 18 J.          45,- Jahresbeitrag
  • Familienbeitrag                                 105,- Jahresbeitrag
  • Passives Mitglied                               30,- Jahrtesbeitrag

 

 

 



Einzeltraining 60 Min. / Individualberatung :

 

Anfragen zum Einzeltraining bitte via E-Mail an die Gefährten richten.

Wir stellen dann den Kontakt zu den TrainerInnen her.

Wir bieten das Training aktuell nur für unsere Mitglieder an.

Danke !

 

  • Mitglieder         35,- €

 


Die Höchsteilnehmerzahl in unseren Gruppen beträgt 7 Teams  !!!